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Sitzungsbericht vom 21.12.2023

Gebäude Erligheimer Straße 1

Ortskernsanierung: Vorstellung des aktuellen Planungsstands
bei den Arealen Krone und Adler

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2023

Einwohnerfragen

Aus der Einwohnerschaft wurden keine Fragen gestellt.

Ortskernsanierung: Vorstellung des aktuellen Planungsstands
bei den Arealen Krone und Adler

Architekt Eggler erläuterte dem Gremium die aktuellen Planungsstände bei den Arealen Krone und Adler.
In der Gemeinderatssitzung am 15.12.2022 wurden die Machbarkeitsstudien zu den Arealen Krone und Adler vorgestellt. In der Zwischenzeit wurde die Planung auf Grundlage der Machbarkeitsstudien fortgeführt und soll nun baurechtlich beantragt werden. Dabei sind für das Areal Krone als erster Bauabschnitt der Laubengang sowie der Gewölbekeller vorgesehen.
Im aktuellen Planstand ist beim Areal Krone unter anderem für den Laubengang nur im Erdgeschoss eine öffentliche Nutzung vorgesehen, während im OG Lagermöglichkeiten angedacht sind. Für das Begegnungszentrum wurde eine Teeküche/Cateringküche in die Planung aufgenommen und die Eingangssituation modifiziert.
Nach den Gegebenheiten erstreckt sich der vorgesehene Multifunktionssaal über 2 Ebenen. Der Versatz wäre durchaus architektonisch charmant, schränkt aber die Nutzbarkeit ein.

Schnitt Krone

Deshalb beschloss der Gemeinderat bei einer Gegenstimme, dass beim Saal der bestehende Raumversatz durch einen Holzboden auf eine Ebene gebracht werden soll. Außerdem soll Herr Architekt Eggler weitere Pläne über das Raumprogramm, die Fluchtwege sowie die Raumtrennung erarbeiten.

Modell Krone

Im Gebäude des Areals Adler sollen sechs Wohnungen und ein Büro errichtet werden.
Im aktuellen Planstand beim Areal Adler wurde unter anderem die Garagen-/Stellplatzsituation überarbeitet. Die Dachterrasse ist nur noch für die Anwohner zur Nutzung vorgesehen, weshalb im Erdgeschoss keine Toiletten mehr für eine auch öffentliche Nutzung vorgesehen sind.
Der Bauantrag wurde einstimmig genehmigt.

Modell Adler

Investitionskostenzuschuss LED-Umstellung Flutlichtanlage
FV Löchgau

Kämmerer Marc Löffler erläuterte dem Gremium den Sachverhalt.
 
Im Rahmen der anstehenden Sanierung des unteren Kunstrasenspielfeldes möchte der FV Löchgau aufgrund steigender Energiekosten die Flutlichtanlage auf moderne und energiesparende LED-Technologie umstellen.
Während die Gemeinde Löchgau grundsätzlich für die Unterhaltung, Reparatur und Ersatzbeschaffung zuständig ist, werden die Stromkosten vom Verein getragen.
Aktuell sind für solche Umrüstungen Zuschüsse in Höhe von 55 % durch WLSB- sowie Bundesförderung möglich. Dabei wird aktuell mit Kosten von maximal 70 T€ grob gerechnet.
Davon entfallen auf das zu sanierende Kunstrasenspielfeld ca. 52T€ und auf das Kleinspielfeld 18T€.
Entsprechende Angebote wurden eingeholt und befinden sich aktuell in der Prüfung. Zur Unterstützung bei der Finanzierung der verbleibenden 45 % hat sich der Fußballverein bei der Verwaltung nach möglicher Beteiligung der Gemeinde erkundigt.
 
Auf Grund der Drittnutzung beim Kleinspielfeld (TSV Jedermänner, öffentliche Mitnutzung) sollen die Kosten abzgl. der WLSB-Förderung für das kleine Kunstrasenspielfeld zu einem Drittel (=2.700€) von der Gemeinde getragen werden.
Es wurde von Seiten der Verwaltungsspitze darüber hinaus mitgeteilt, dass eine Förderung als Baukostenzuschuss grundsätzlich möglich ist, jedoch der Einzelzustimmung des Gemeinderats bedarf.
 
Bei der Fördersumme und Quote sollten aus Gründen der Gleichbehandlung die bereits zuvor gewährten Zuschüsse an die anderen Vereine als Vorbild herangezogen werden.
Die prognostizierten Investitionskosten des FV Löchgau liegen laut aktueller Angebotseinholung bei maximal rund 70 T€. Somit wäre beim Prozentsatz von 13,3 % ein Zuschuss von rund 9.300 € zu gewähren.
 
Der Gemeinderat fasste den einstimmigen Beschluss an den Fußballverein Löchgau einen Investitionszuschuss in Höhe von 13,3 % der nachgewiesenen Investitionskosten bis maximal 10.000 Euro zu gewähren.
 

Annahme von Spenden 2023

Gemäß § 78 Abs. 4 GemO berichtete die Kämmerei dem Gemeinderat über nachfolgende Spenden:

Der Gemeinderat genehmigte einstimmig die Annahme der Spenden gem. der Zweckbestimmung.

Einführung eines Personalbindungskonzepts ab 01.01.2024 für die
Gemeinde Löchgau
 

Hauptamtsleiterin Wytrych stellte dem Gremium das Personalbindungskonzept vor.
 
Die Gemeinde Löchgau ist nicht nur ein lebenswerter Wohnort, sondern auch ein attraktiver und vielseitiger Arbeitgeber.
 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestalten und entwickeln die Gemeinde Löchgau mit ihrer täglichen Arbeit. Dafür werden die unterschiedlichsten Qualifikationen benötigt, welche sich innerhalb der Gemeindeverwaltung durch unsere rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter manifestieren.
Nur dank des hohen Engagements der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Bürgerschaft ein qualitativ hochwertiges Serviceangebot zur Verfügung gestellt werden.
Um die Wertschätzung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die geleistete Arbeit zum Ausdruck zu bringen, wurde gemeinsam mit der Belegschaft ein Mitarbeiterbindungskonzept erarbeitet.
 
Das Gremium beschloss einstimmig die Einführung des Personalbindungskonzepts mit Wirkung zum 1.1.2024.

Anpassung des Konzessionsvertrages für die Gasversorgung im
Gemeindegebiet

Kämmerer Marc Löffler erläuterte den Gemeinderäten den Sachstand.
 
Zwischen der Gemeinde Löchgau und der Netze BW GmbH besteht ein Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Verteilungsanlagen für die Gasversorgung im Gemeindegebiet, welcher bis zum 31.12.2025 läuft.
Nun wurde der Musterkonzessionsvertrag überarbeitet, an dem sich die gemeindlichen Verträge orientieren. Der Gemeindetag Baden-Württemberg empfiehlt ausdrücklich den Abschluss des aktualisierten Konzessionsvertrags, da dieser ausschließlich vorteilhafte Regelungen für die Gemeinde beinhaltet. Hintergrund für die Überarbeitung des Musterkonzessionsvertrags war die Anpassung an das 2017 und 2022 novellierte Energiewirtschaftsgesetz, in der zwischenzeitlich um Konzessionsrecht ergangenen Rechtsprechung sowie in den deutlich gestiegenen Anforderungen an die Umsetzung der Energiewende vor Ort.
Für die Städte und Gemeinden bieten sich nach der Zusammenstellung des Gemeindetags folgende wesentlichen leistungsbezogenen Vorteile gegenüber den bisherigen Verträgen:
 
Moderner und zukunftsfähiger Netzbetrieb zur Umsetzung der Energiewende vor Ort als Ziel des Vertrages
Konkreter und direkter Ansprechpartner der Konzessionärin für alle kommunalen Belange
Sicherstellung von qualifiziertem Personal bei Baumaßnahmen durch die Konzessionärin
24/7-Störungshotline der Konzessionärin für die Gemeinde und die Netzkunden
Verankerung der Weitergewährung der Konzessionsabgabe und des Kommunalrabatts nach Auslaufen der Konzession
Mitverlegung von Leerrohren durch die Konzessionärin für kommunale Zwecke (z. B. Breitband)
Unmittelbare Mitwirkung der Konzessionärin bei der Erstellung und Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung
Anzeigepflicht der Konzessionärin bei Wechsel der Beherrschungsverhältnisse
Verankerung praxisüblicher Entflechtungsregelung für den Netzübergang
Anpassungsmöglichkeit des Konzessionsvertrages im Falle vorteilhafter Regelungen für die Gemeinde
wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse
Sonderkündigungsrecht der Gemeinde nach 10 Jahren Vertragslaufzeit
 
 
An der Laufzeit des Konzessionsvertrags ändert sich nichts. Auch der angepasste Vertrag läuft zum 31.12.2025 aus. Das Verfahren für die Ausschreibung und Vergabe des neuen Konzessionsvertrages ab 01.01.2026 läuft derzeit.
Aufgrund der positiven Bewertung durch den Gemeindetag wird der Abschluss des aktualisierten Konzessionsvertrags empfohlen.
 
Der Gemeinderat stimmte einstimmig dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrags über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Verteilungsanlagen für die Gasversorgung im Gemeindegebiet, welcher bis zum 31.12.2024 läuft, zu.

Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach den §§ 192 bis 197 des Baugesetzbuches (BauGB) auf die Stadt Besigheim und zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses - Aufnahme einer USt-Bestimmung

Kämmerer Marc Löffler informierte das Gremium über den Sachstand.
 
 
Seit 01.01.2021 werden auf Basis der o.g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sämtliche Aufgaben des Gutachterausschusswesens für 10 Städte und Gemeinden von der Stadt Besigheim wahrgenommen. Das interkommunal besetzte Gutachterausschussgremium besteht aus 35 örtlichen Gutachtern sowie 1 Hauptvertreter des zuständigen Finanzamts Bietigheim-Bissingen nebst Stellvertreter.
2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verpflichtet alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Kommunen usw.), für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abzuführen
Die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde überraschend kurz vor Ablauf des letzten Übergangszeitraums Ende 2022 erneut verschoben und zwar auf den 01.01.2025. D.h. bis zum 31.12.2024 kann auf die Anwendung des neu geregelten § 2b UStG verzichtet werden.
Angesichts der oftmals dynamischen Entwicklungs- und Veränderungsprozesse des Steuerrechts auf EU-, Bundes- und Länderebene sowie aus dem Bereich der Rechtsprechung soll nun vorsorglich eine USt-bezogene Regelung in die vorgenannte öffentlich-rechtliche Vereinbarung aufgenommen werden. Dies auch für den Fall, dass das Finanzamt unsere Auffassung zur vorgenommenen Beurteilung oder die Annahme eines Steuerbefreiungstatbestandes nicht teilt.
Die Stadt Besigheim als Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses hat alle Städte und Gemeinden aufgefordert, die Änderung der Vereinbarung durch die Gremien beschließen zu lassen. Der Besigheimer Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 31.10.2023 der Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt.
 
Begründung
Die seit 01.01.2021 gültige öffentlich-rechtliche Vereinbarung regelt die Übertragung der gesamten Aufgaben des Gutachterausschusswesens der Stadt Bönnigheim sowie der Gemeinden Erligheim, Freudental, Gemmrigheim, Hessigheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Mundelsheim und Walheim auf die Stadt Besigheim. Die dabei von der Stadt Besigheim erbrachten Leistungen sind teilweise dem hoheitlichen Bereich (grundsätzlich steuerfrei) und teilweise dem privatwirtschaftlichen Bereich (grundsätzlich steuerpflichtig) zuzuordnen. Sie werden von den empfangenden Kommunen insgesamt mittels Kostenersatz abgegolten.
 
 
Zum hoheitlichen Bereich zählen z.B. alle mit:
der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
der Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten
der damit im Zusammenhang stehenden Erteilung von schriftlichen und mündlichen Auskünften einhergehende Tätigkeiten (Personal- und Sachkosten) und Gebühreneinnahmen nach der Gutachterausschuss- und Verwaltungsgebührensatzung (Erträge).
 
Zum privatwirtschaftlichen Bereich dagegen zählen alle mit der Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken einhergehende Tätigkeiten (Personal- und Sachkosten) und Gebühreneinnahmen nach der Gutachterausschuss- und Verwaltungsgebührensatzung (Erträge). Die Erstattung von Gutachten kann auch von freien Sachverständigen erbracht werden.
Für den Fall einer evtl. Umsatzsteuerpflicht in diesem Zusammenhang soll § 6 der Vereinbarung um eine entsprechende Regelung ergänzt werden. Diese Änderung bedarf keiner Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ); sie ist jedoch in allen Gemeinderäten der beteiligten Kommunen inhaltsgleich zu beschließen und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKZ jeweils ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Sofern in der Änderungsvereinbarung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, wird die Regelung erst am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam (§ 25 Abs. 6 Satz 2 GKZ).
Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll entsprechend dem neuerlichen Ende der Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 01.01.2025 wirksam werden.
 
Das Gremium stimmte einstimmig der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach den §§ 192 und 197 des Baugesetzbuches (BauGB) in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Stadt Besigheim als erfüllende Körperschaft und zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses und Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu.

Änderung der Abwasser- und Wassergebühren im Jahr 2024

Kämmerer Löffler erläuterte den Sachverhalt.
 
 
Aufgrund stetig ansteigender Kosten im Bereich Abwasserbeseitigung und dem Eigenbetrieb Wasserversorgung in den letzten Jahren und damit einhergehender Abnahme der bis dato vorhandenen Kostenüberdeckungen wurde das Kommunalberatungsunternehmen Schneider & Zajontz aus Heilbronn im Frühjahr 2023 mit der Neukalkulation der Abwasser- und Wassergebühren der Jahre 2024 bis 2026 beauftragt. Aufgrund von Verzögerungen bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2022 im Rahmen der SAP-Umstellung sowie der darauffolgenden Jahresabschlüsse zum 31.12.2022 konnten erst vor Kurzem erste Unterlagen von Seiten der Kämmerei an Schneider & Zajontz übersandt werden. Damit sind jedoch die Neukalkulation und Beschlussfassung im Gemeinderat erst im Laufe der ersten Jahreshälfte 2024 möglich.
Um rückwirkende Gebührenanpassungen zulasten des Endverbrauchers auch nach dem 01.01. eines Jahres vornehmen zu können, bedarf es eines sogenannten Bevorratungsbeschlusses, mit dem die Gebührenobergrenzen für 2024 auf Basis einer Schätzung durch den Gemeinderat noch im Dezember beschlossen werden müssen.
Besagte Gebührenobergrenzen wurden auf Anraten der Kommunalberatung in den der Vorlage beigefügten Beschlüssen für beide Bereiche in entsprechender Höhe sehr großzügig festgeschrieben, um im Rahmen der Neukalkulation auf der sicheren Seite zu sein. Zugleich geht die Verwaltung aber davon aus, dass diese maximal mögliche Gebührenhöhe in beiden Bereichen nicht zum Tragen kommt. Eine genauere Aussage kann jedoch erst nach der Neukalkulation in beiden Gebührenbereichen getroffen werden.
 
Der Gemeinderat fasste folgende einstimmigen Beschlüsse:
 
1.) Der beabsichtigten Vorgehensweise zur rückwirkenden Inkraftsetzung der
     Abwassersatzung zum 01.01.2024 und deren Bekanntmachung wird zugestimmt.
 
2.) Der beabsichtigten Vorgehensweise zur rückwirkenden Inkraftsetzung der
     Wassergebührensatzung zum 01.01.2024 und deren Bekanntmachung wird
     zugestimmt.

Sonstiges

Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung

In der Sitzung am 28.09.2023 wurde auf Antrag der Freien Wähler-Fraktion über die kommunale Wärmplanung beraten. Auf die Vorlage 26/2023 -ö- wird entsprechend verwiesen.
In der Sitzung wurde beschlossen, zunächst das noch durch Bund& Land zu regelnde Zusammenspiel der Wärmeplanungen nach Landesförderung und Bundesförderung abzuwarten. Dies insbesondere mit Blick darauf, wie die Wärmeplanung des Landes anerkannt werden soll und ob bzw. wie ein vereinfachtes Verfahren für kleine Kommunen unter 10T Einwohner durch das Land ausgestaltet wird.
Nachdem der Bundeshaushalt für verfassungswidrig erklärt wurde, wurde auch die Antragsstellungsmöglichkeit das Förderprogramm des Bundes ausgesetzt, sodass keine Anträge mehr gestellt werden konnten.
 
Die Ludwigsburger Energieagentur leitete der Gemeinde Löchgau am 14.12.2023 ein Informationsschreiben der KEA, der Klimaschutzagentur des Landes, weiter. Dem Informationsschreiben kann entnommen werden, dass nach dem Entwurf des Wärmeplanungsgesetz (WPG) für die Anerkennung der Wärmeplanungen nach Landesförderung noch vor Inkrafttreten des WPG, voraussichtlich am 01.01.2024, ein Gremienbeschluss erforderlich ist.
 
In Anbetracht dessen, empfiehlt die Verwaltung, den Beschluss noch im Jahr 2023 zu fassen. Der Förderantrag wird anhand eines Angebots der Firma autensys erstellt.
 
Im Januar soll zudem im Gemeinderat beraten werden, ob eine Potentialanalyse über die Erweiterung der bestehenden Wärmenetze in der Ortsmitte und dem Schulareal beauftragt werden soll.
Der Gemeinderat sprach sich anschließend für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans aus und beauftragte die Verwaltung, eine Auftragserteilung nach Erhalt des Förderbescheids vorzubereiten.
 
 
Bürgermeister Robert Feil nahm die letzte Sitzung des Jahres zum Anlass, um für die gute Zusammenarbeit im Jahr 2023 zu danken und wünschte allen ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr 2024.
 
 
Im Anschluss bedankte sich Frau Gemeinderätin Monika De Coninck im Namen aller Mitglieder des Gremiums mit schönen Worten beim gesamten Rathaus-Team und sämtlichen Einrichtungen für die gute Arbeit.
 

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